März’23

Für alle Steuerpflichtigen | Positive Steueränderungen für Alleinerziehende

Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr (davor waren es 4.008 EUR). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Zudem hat das Bundesfinanzministerium umfangreich zum Entlastungsbetrag Stellung bezogen und dabei die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2021 umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig be- ansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Darüber hinaus ist u.a. in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen (alle Inhalte finden Sie im gesamten Newsletter zum Download):
  • Für Arbeitgeber | Mutterschaftszuschuss aufgrund Tarifvertrag nicht steuerfrei
    Nach § 3 Nr. 1 Buchst. d Einkommen- steuergesetz (EStG) sind insbesondere das Mutterschaftsgeld nach dem Mut- terschutzgesetz (MuSchG) und der Zu- schuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG steuerfrei. Tarifvertragli- che Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbstständige Journalistin an- lässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft fallen nach einer Entschei- dung des Bundesfinanzhofs aber nicht darunter. Es handelt sich vielmehr um steuerbare Einnahmen aus der freibe- ruflichen Tätigkeit als Journalistin.
  • Für alle Steuerpflichtigen | Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig
    Für den Bundesfinanzhof war die Erhebung des Solidaritätszuschlags(Soli) in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig.
  • Für Unternehmer | Betriebsaufgabegewinn eines Architekten: Keine Einbeziehung eines anteiligen Kauf- preises für einen Garten
    Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen.
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