Januar ’22

Für alle Steuerpflichtigen | Privates Veräußerungsgeschäft bei Trennung und anschließender Ehescheidung
In Deutschland wird rund jede dritte Ehe wieder geschieden. Demzufolge hat sich das Finanzgericht München jüngst mit einer interessanten Frage befasst: Kann ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung und der danach folgenden Ehescheidung vorliegen, wenn die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen? Die Antwort des Finanzgerichts lautet: Ja.

Darüber hinaus ist u.a. in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen (alle Inhalte finden Sie im gesamten Newsletter zum Download):
  • Für Arbeitgeber | Freie Unterkunft und Verpflegung: Sachbezugswerte 2022
    Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden j hrlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. In 2022 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft 241 EUR monatlich (in 2021 = 237 EUR). Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung steigt in 2022 um 7 EUR auf 270 EUR.
  • Für Vermieter | Grundsteuererlass: Antrag bei erheblichen Mietausfällen
    Bei erheblichen Mietausfällen in 2021 besteht bis zum 31.3.2022 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.
  • Für Unternehmer | Umsatzsteuer: Neue 10 %-Grenze für Aufsichtsratsmitglieder ab 2022 anzuwenden
    Der Bundesfinanzhof hat 2019 – entgegen bisheriger Rechtsprechung – entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig ist, wenn es wegen einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Nun hat auch das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise angepasst. Unter Ausblendung der verfügten Sonderregelungen für Beamte und politische Mandatsträger gelten folgende Grundsätze: …
  • Für GmbH-Gesellschafter | Verdeckte Gewinnausschüttung: Unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit einer Auslandsimmobilie
    Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht bereits die jederzeitige Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter aus. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (Revision anhängig) nicht an.
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