Dezember ’21

Steuernachzahlungen und -erstattungen: Finanzämter setzen vorerst keine Zinsen mehr fest
Nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten wird bei Steuernachzahlungen und -erstattungen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt. Mit Beschluss vom 8.7.2021 hat das Bundesverfassungsgericht die jährliche 6%ige Verzinsung für Zeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem umfangreichen Schreiben zu Anwendungsfragen geäußert.

Darüber hinaus ist u.a. in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen (alle Inhalte finden Sie im gesamten Newsletter zum Download):
  • Endlich geklärt: Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs bei einem Studium
    Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann während eines Hochschulstudiums Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Bundesfinanzhof hat nun die Frage entschieden, wann ein Hochschulstudium beginnt und wann es beendet ist.
  • Unleserliches Fahrtenbuch nicht durch nachträgliches Transkript „heilbar“
    Ein Fahrtenbuch kann auch handschriftlich geführt werden. In diesem Zusammenhang hat nun das Finanzgericht München entschieden, dass ein unlesbares Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden kann. Ein solcher Mangel kann auch durch ein nachträgliches Transkript nicht geheilt
    werden.
  • Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Bundesfinanzministerium veröffentlicht das Anwendungsschreiben
    Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Zu Anwendungsfragen gibt es nun ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
  • Für GmbH-Geschäftsführer: Der Jahresabschluss 2020 ist bis Ende 2021 offenzulegen
    Offenlegungspflichtige Gesellschaften (vor allem AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Das heißt: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr,muss der Jahresabschluss für 2020 bis zum 31.12.2021 eingereicht werden.
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