Mai ’22

Für Unternehmer | Umsatzsteuerliche Organschaft: Festsetzungen sollten offengehalten werden!
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof vor einiger Zeit u. a. die Frage vorgelegt, wer bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Umsatzsteuer schuldet. Ist es – wie es das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) vorsieht – der Organträger oder vielmehr der Organkreis (also die Mehrwertsteuergruppe)? Inzwischen liegen die Schlussanträge der Generalanwältin vor. Sollte der Europäische Gerichtshof der darin ausgeführten Sichtweise folgen, könnte dies immense Auswirkungen für den deutschen Fiskus haben.

Darüber hinaus ist u.a. in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen (alle Inhalte finden Sie im gesamten Newsletter zum Download):
  • Für Arbeitgeber | Beitragsfreie Entgeltumwandlungen in der Sozialversicherung deutlich erschwert
    Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben neue Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis für beitragsfreie Arbeitgeberleistungen festgelegt. Da sie sich dabei an dem Steuerrecht orientiert haben, ist die Sichtweise nun restriktiver als bisher. Die geänderte Auffassung gilt (auch in Bestandsfällen) spätestens für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1.1.2022.
  • Für alle Steuerpflichtigen | Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
    Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Für den Abzug genügt es, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 46/17; BFH-PM Nr. 13/22 vom 24.3.2022).
  • Für Vermieter | Steuerfolgen bei Übertragung eines Vermietungsobjekts gegen Versorgungsleistungen
    Übertragen Eltern ihren Kindern private Vermietungsobjekte gegen Versorgungsleistungen, stellt sich u. a. die Frage, in welchem Umfang die gezahlten Versorgungsleistungen abzugsfähig sind. In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun der Bundesfinanzhof mit diesem Thema beschäftigt.
  • Für Arbeitgeber | Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn
    Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. So lautet eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.
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